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   OLG München, 20.12.2006 - 34 Sch 17/06   

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https://dejure.org/2006,84581
OLG München, 20.12.2006 - 34 Sch 17/06 (https://dejure.org/2006,84581)
OLG München, Entscheidung vom 20.12.2006 - 34 Sch 17/06 (https://dejure.org/2006,84581)
OLG München, Entscheidung vom 20. Dezember 2006 - 34 Sch 17/06 (https://dejure.org/2006,84581)
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Volltextveröffentlichung

  • Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS)

    § 580 Nr. 4 ZPO, § 581 ZPO, § 1037 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 1038 Abs. 1 Satz 2 ZPO, 1058 Abs. 3 ZPO, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO
    Schiedsspruch: - Berichtigung, Ergänzung, Auslegungschiedsrichterliches Verfahren: - EntscheidungsbefugnisAufhebungsverfahren Anerkennungsverfahren Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungsgründe Versagungsgründe: ...

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 04.06.1992 - IX ZR 149/91

    Vollstreckbarerklärung eines US-Schadensersatzurteils

    Auszug aus OLG München, 20.12.2006 - 34 Sch 17/06
    a) Zu versagen ist die Anerkennung des Schiedsspruchs hiernach nur, wenn die Anerkennung in ihrem Ergebnis im konkreten Fall die tragenden Grundlagen des deutschen staatlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens angreift oder wenn das Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und der in ihr verkörperten Wertvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es als untragbar zu beurteilen ist (BGH NJW 2002, 960/961 - materieller ordre public -), oder wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einer geordneten, rechtsstaatlichen Weise ergangen angesehen werden kann (BayObLG FamRZ 2002, 1637/1639; BGHZ 118, 312/351 - verfahrensrechtlicher ordre public -).
  • BGH, 18.09.2001 - IX ZB 51/00

    Internationale Zuständigkeit eines ausländischen Konkursgerichts; Anerkennung der

    Auszug aus OLG München, 20.12.2006 - 34 Sch 17/06
    a) Zu versagen ist die Anerkennung des Schiedsspruchs hiernach nur, wenn die Anerkennung in ihrem Ergebnis im konkreten Fall die tragenden Grundlagen des deutschen staatlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens angreift oder wenn das Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und der in ihr verkörperten Wertvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es als untragbar zu beurteilen ist (BGH NJW 2002, 960/961 - materieller ordre public -), oder wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einer geordneten, rechtsstaatlichen Weise ergangen angesehen werden kann (BayObLG FamRZ 2002, 1637/1639; BGHZ 118, 312/351 - verfahrensrechtlicher ordre public -).
  • BGH, 02.11.2000 - III ZB 55/99

    Aufhebung eines Schiedsspruchs

    Auszug aus OLG München, 20.12.2006 - 34 Sch 17/06
    (1) Zwar liegt ein durch den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO konkretisierter Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO) vor, wenn der Schiedsspruch durch Betrug erwirkt worden ist (BGH NJW 2001, 373).
  • BGH, 14.11.1996 - IX ZR 339/95

    Anerkennung eines im Ausland abgeschlossenen (Zwangs-)Vergleichs

    Auszug aus OLG München, 20.12.2006 - 34 Sch 17/06
    Die Darlegungslast liegt bei demjenigen, der die Anerkennung verhindern will (BGHZ 134, 79/91; BGH NJW-RR 2002, 1151).
  • BGH, 18.09.2001 - IX ZB 104/00

    Anerkennung eines ausländischen Urteils bei Ladung auf einen so nicht

    Auszug aus OLG München, 20.12.2006 - 34 Sch 17/06
    Die Darlegungslast liegt bei demjenigen, der die Anerkennung verhindern will (BGHZ 134, 79/91; BGH NJW-RR 2002, 1151).
  • OLG München, 23.10.2006 - 34 SchH 8/06
    Auszug aus OLG München, 20.12.2006 - 34 Sch 17/06
    Mit Beschluss vom 23.10.2006 (34 SchH 8/06) hat der Senat den Antrag, das Schiedsrichteramt des Vorsitzenden für beendet zu erklären, abgelehnt.
  • BayObLG, 08.05.2002 - 3Z BR 303/01

    Unzulässige Rechtsausübung im Verfahren auf Anerkennung ausländischer

    Auszug aus OLG München, 20.12.2006 - 34 Sch 17/06
    a) Zu versagen ist die Anerkennung des Schiedsspruchs hiernach nur, wenn die Anerkennung in ihrem Ergebnis im konkreten Fall die tragenden Grundlagen des deutschen staatlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens angreift oder wenn das Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und der in ihr verkörperten Wertvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es als untragbar zu beurteilen ist (BGH NJW 2002, 960/961 - materieller ordre public -), oder wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einer geordneten, rechtsstaatlichen Weise ergangen angesehen werden kann (BayObLG FamRZ 2002, 1637/1639; BGHZ 118, 312/351 - verfahrensrechtlicher ordre public -).
  • OLG München, 20.12.2006 - 34 Sch 27/06
    Auszug aus OLG München, 20.12.2006 - 34 Sch 17/06
    Der Senat hat das Verfahren abgetrennt, soweit der Schiedsspruch vom 27.9.2006 die Ergänzung des Schiedsspruchs vom 30.6.2006 behandelt (nunmehr Verfahren 34 Sch 27/06).
  • OLG München, 20.12.2006 - 34 Sch 27/06
    Das Verfahren betreffend die Vollstreckbarerklärung bzw. Aufhebung dieses Schiedsspruchs wird beim Senat gesondert geführt (34 Sch 17/06).

    Das Verfahren betreffend den Schiedsspruch vom 30.6.2006 einschließlich des Auslegungsschiedsspruchs wird gesondert geführt (34 Sch 17/06).

    Es ist daher der Streitwert wie im Ausgangsverfahren (vgl. 34 Sch 17/06), mit Ausnahme der Kostenentscheidung, somit 553.000 EUR anzusetzen.

  • OLG München, 10.01.2007 - 34 SchH 8/06

    Streitwert des Nebenverfahrens in schiedsrichterlichen Angelegenheiten

    Der Senat hat inzwischen durch Beschlüsse vom 20.12.2006 über die Hauptanträge auf Vollstreckbarerklärung bzw. auf Aufhebung von Schiedssprüchen entschieden und dort den Streitwert auf 599.000 EUR (34 Sch 017/06: Schiedsspruch) bzw. auf 553.000 EUR (34 Sch 027/06: Ergänzungsschiedsspruch) festgesetzt hat.
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